Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 333 Aufrechnung
Stand: 01.01.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/333#abs-1 (1) Wurde eine Entgeltersatzleistung zu Unrecht bezogen, weil der Anspruch wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen gemindert war oder wegen einer Sperrzeit ruhte, so kann die Agentur für Arbeit mit dem Anspruch auf Erstattung gegen einen Anspruch auf die genannten Leistungen abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches in voller Höhe aufrechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/333#abs-2 (2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen kann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht entrichteter Beiträge zur Arbeitsförderung aufgerechnet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/333#abs-3 (3) Die Bundesagentur kann mit Ansprüchen auf
gegen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld und Wintergeld, die vom Arbeitgeber verauslagt sind, aufrechnen; insoweit gilt der Arbeitgeber als anspruchsberechtigt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 333 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG Hessen, 05.08.2015 – L 6 AL 6/13
- SG Lüneburg, 05.03.2009 – S 7 AL 109/08Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.12.2006 – L 3 AL 2271/04
- BSG, 05.09.2006 – B 7a AL 70/05 RZitiert von 11
- SG Cottbus, 11.07.2017 – S 39 AL 486/15
- SG Kassel, 07.11.2012 – S 7 AL 214/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 21.05.2010 – L 7 AL 54/10Zitiert von 1
- LSG NRW, 18.04.2008 – L 19 B 182/07 AS ERZitiert von 3
- SG Aachen, 16.02.2005 – S 11 AL 72/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 333 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.05.2020 Ausfertigung
§ 333 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I 1044)
BGBl. 2020 I S. 1044
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24.04.2006 Ausfertigung
§ 333 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I 926)
BGBl. 2006 I S. 926
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23.11.1999 Ausfertigung
§ 333 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I 2230)
BGBl. 1999 I S. 2230
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